- AfA: Abkürzung für "Absetzung für Abnutzung"; steuerlicher Ausdruck für "Abschreibung".
- Andienungsrecht: Der Leasingnehmer ist vertraglich verpßichtet, auf Verlangen der Leasinggesellschaft das geleaste Objekt zu einem vorher vereinbarten Preis zu kaufen (sofern eine Vertragsverlängerung nicht zustande kommt).
- Anschlußmietvertrag: Weiternutzung des geleasten Objekts durch den Leasingnehmer nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Vertragsdauer.
- Finanzierungsleasing: Überlassen eines Leasingobjekts ohne Einbeziehung von Dienstleistungen (wie Reparaturen, Versicherungen usw.); dies ist die übliche Form des Leasing (mit mittel- bis langfristigen Verträgen).
- Full-Service-Leasing: Die Leasinggesellschaft übernimmt auch die Wartung sowie Reparaturen, Versicherungen usw. des Leasingobjekts.
- Fungibilität: lat.: Vertretbarkeit beweglicher Sachen, hier: Möglichkeit der alternativen Verwendung des Leasingobjekts.
- Kündbare Verträge: Verträge, die auf eine unbestimmte Laufzeit abgeschlossen werden und die durch den Leasingnehmer frühestens nach 40% der AfA-Zeit gekündigt werden können. Achtung: Kündigung löst vertraglich festgelegte Abschlußzahlungen aus.
- Laufzeit: Der Leasingvertrag muss über eine bestimmte Vertragsdauer abgeschlossen werden; maßgeblich hierfür ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Objekts (AfA-Zeit, für die es amtliche Tabellen gibt); die Vertragsdauer darf zwischen 40% und 90% der AfA-Zeit liegen.
- Leasing: Gebrauchsüberlassung von Wirtschaftsgütern (üblicherweise mittel- bis langfristig) gegen Entgelt auf der Grundlage eines Leasingvertrages.
- Leasingerlasse: Richtlinien des Bundesfinanzministeriums zur steuerlichen Behandlung von Leasingverträgen vom 19. April 1971 (über bewegliche Wirtschaftsgüter) und vom 22. Dezember 1975 (über Teilamortisations-Verträge) und lmmobilienleasingerlasse vom 21. März 1972 und 23. Dezember 1991. Nur Ihre Einhaltung führt zur steuerlichen Anerkennung der Leasingverträge.
- Leasingfähig: Ein Leasingobjekt, das auch an Dritte weitervermietet oder verkauft werden kann, also fungibel ist. Es muss selbstständig für sich nutzbar sein.
- Leasingraten: Betriebsausgaben für die Nutzungsüberlassung eines Leasingobjekts, die beim Leasing-Nehmer sofort abzugsfähig sind und die linear, degressiv und als erhöhte erste Leasingrate gestaltet werden können.
- Operate-Leasing: Kurzfristiger, jederzeit kündbarer Mietvertrag mit mehrmaliger Weitervermietung an verschiedene Personen; hierunter fallen in der Regel konsumnahe Güter. Führt nicht zur vollen Amortisation des Anschaffungswertes des Leasingobjekts.
- Sale and lease back-Verfahren: Verkaufen und zurückleasen. Ein Unternehmen verkauft ein bereits genutztes Objekt an die Leasinggesellschaft, die das Objekt wiederum dem Unternehmen über einen Leasingvertrag zur Verfügung stellt.
- Steuern: Für Leasingobjekte fallen grundsätzliche investitionsbezogenen Steuern wie Gewerbe- oder Vermögensteuer an. Die Leasingraten sind steuerlich sofort absetzbar.
- Teilamortisation: Mit den vereinbarten Leasingraten wird nur ein Teil der gesamten Anschaffungskosten innerhalb der für das Leasingobjekt festgelegten Vertragslaufzeit getilgt.
- Vollamortisation: Die während der Vertragsdauer entrichteten Leasingraten amortisieren in voller Höhe den Anschaffungswert des Leasingobjekts.
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